Fragen und Antworten

Wie hoch wird meine Pension sein?

Den aktuellen Stand Ihrer Teil- und Gesamtgutschrift sowie den Pensionswert – die aktuelle Höhe der monatlichen Alterspension – können Sie in Ihrem Pensionskonto einsehen. Auf der Webseite zum neuen Pensionskonto der Sozialversicherungen gibt es zudem einen Pensionsrechner. Beschäftigte erhalten ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 55. Lebensjahr vollenden, grundsätzlich automatisch jährlich eine Pensionsvorausberechnung. Darin sehen Sie den Pensionszeitpunkt und welche Pensionshöhe Sie voraussichtlich erwarten können. Sie sehen auch den Zeitpunkt und die voraussichtliche Pensionshöhe inklusive Bonus für einen Antritt bis zu drei Jahre nach dem gesetzlichen Pensionsantrittsalter.

Wie kann ich mein Pensionskonto einsehen?

Das persönliche Pensionskonto kann jederzeit online eingesehen werden. Auf der Webseite www.neuespensionskonto.at finden Sie die Zugangsmöglichkeiten zum Pensionskonto über Finanzonline oder ID-Austria. Nach Ihrem Login können Sie auch im Pensionskonto die "Abo-Option" einstellen, mit der Sie automatisch jährlich über den Stand Ihres Pensionskontos informiert werden. Das Informationsvideo unterstützt Schritt für Schritt beim Blick ins Pensionskonto.

Wie viele Beitragsmonate brauche ich für eine Alterspension?

Grundsätzlich werden für eine Alterspension mindestens 180 Versicherungsmonate (15 Jahre) benötigt, davon müssen mindestens 84 Monate (7 Jahre) aus einer Erwerbstätigkeit stammen. Bestimmte Zeiten (Pflege von Angehörigen) sind dabei den Zeiten der Erwerbstätigkeit gleichgestellt.
Näheres dazu in der Webseite der Pensionsversicherungsanstalt: Alterspension.

Kann ich nach dem Erreichen des Regelpensionsalters auch weiterarbeiten?

Ja, Sie können auch nach dem gesetzlichen Regelpensionsalter weiterarbeiten. Wenn Sie die Pension antreten wollen, müssen Sie diese beantragen und Ihr Arbeitsverhältnis beenden. Sie dürfen dann jedoch zur Pension dazuverdienen. Sie können auch den Pensionsantritt aufschieben, das heißt weiter erwerbstätig sein. Ihre spätere Pension wird dann mit einem besonderen Bonus errechnet und somit höher ausfallen.
Näheres dazu auf der Webseite der Pensionsversicherungsanstalt: Länger arbeiten trotz Pensionsanspruch.

Hat ein Zuverdienst in der Pension steuerliche Konsequenzen für mich?

Wenn Sie Ihre Pension zum Regelpensionsalter angetreten haben, dürfen Sie so viel dazuverdienen, wie Sie wollen. Sie werden jedoch in den meisten Fällen im Folgejahr Einkommensteuer über eine verpflichtende Arbeitnehmerinnenveranlagung nachzahlen müssen. Ob Sie Steuern nachzahlen müssen, können Sie auch mit dem AK Zuverdienst-Rechner herausfinden.
Nähere Informationen finden Sie auf den Seiten der Arbeiterkammer: Arbeiten in der Pension.

Was sind Kindererziehungszeiten und wie wirken sie sich auf meine Pension aus?

Kindererziehungszeiten werden für 48 Monate ab Geburt eines Kindes (60 bei Mehrlingen) auf das Pensionskonto jenes Elternteils gutgeschrieben, der das Kind tatsächlich und überwiegend betreut. Wird innerhalb der 48 Monate ein weiteres Kind geboren, endet die Anrechnung für das 1. Kind und beginnt für das jüngste Kind erneut.
Alle weiteren Informationen zu den Kindererziehungszeiten finden Sie online auf der Website der Pensionsversicherung: Anrechnung von Kindererziehungszeiten.

Was passiert, wenn ich während der Kindererziehungszeiten erwerbstätig bin?

Wenn Sie während der Kindererziehungszeiten erwerbstätig sind, wird dieser Zeitraum als einfache Versicherungszeit berücksichtigt. Sie bekommen aber später mehr Pension, weil für die Zeit der Kindererziehung die festgelegte Beitragsgrundlage dazugerechnet wird.
Nähere Informationen finden Sie auch auf der Webseite der Pensionsversicherung: Anrechnung von Kindererziehungszeiten.

Wie funktioniert das freiwillige Pensionssplitting?

Eltern können auch ein freiwilliges Splitting von Teilgutschriften vereinbaren und beim zuständigen Pensionsversicherungsträger beantragen. So werden die Pensionskonto-Gutschriften des Elternteils, der sich überwiegend um die Pflege und Betreuung der gemeinsamen Kinder kümmert, aufgebessert. Durch dieses freiwillige Pensionssplitting wird ein Anteil der jährlichen Teilgutschrift aus Erwerbstätigkeit (höchstens 50 %) des erwerbstätigen Elternteils auf das Pensionskonto des betreuenden Elternteils übertragen und verbessert dessen Gesamtgutschrift. Der betreuende Elternteil, dem Gutschriften übertragen werden sollen, kann selbst auch (Teilzeit oder Vollzeit) erwerbstätig sein. Das Pensionssplitting kann höchstens für die ersten sieben Lebensjahre des Kindes beantragt werden. Der gemeinsame Antrag der Eltern muss spätestens bis zum 10. Geburtstag des jüngsten Kindes gestellt werden. Das vereinbarte, durchgeführte Splitting kann später, z. B. im Fall einer Scheidung oder bei Arbeitsunfähigkeit, nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Details und Antragsformulare finden Sie online auf der Webseite der Pensionsversicherungsanstalt: Pensionssplitting.

Welche Auswirkung hat Teilzeit auf meine Pension?

Für jeden Monat, den Sie erwerbstätig sind, werden Teilgutschriften auf dem Pensionskonto vermerkt. Je höher das monatliche Einkommen, desto höher auch die Gutschriften. Verringert sich das Einkommen, etwa aufgrund einer Teilzeit, senkt das auch die Gutschriften und damit die spätere Pensionshöhe. Um die Pension zusätzlich abzusichern, kann etwa das freiwillige Pensionssplitting oder die freiwillige Höherversicherung genutzt werden.
Wichtig für Eltern: Elternteilzeit kann von beiden Eltern gleichzeitig beansprucht werden. Eltern können maximal sieben Jahre Elternteilzeit bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen. So kann etwa ein höheres Stundenausmaß in Teilzeit ermöglicht werden. Unter den gleichen Voraussetzungen für die Elternteilzeit kann auch die Lage der Arbeitszeit verändert werden. 
Weitere Informationen finden Sie auch auf: www.oesterreich.gv.at unter Elternteilzeit.
Während der Altersteilzeit gelten andere Voraussetzungen, und die Gutschriften für das Pensionskonto werden in der Höhe vor der Altersteilzeit weiter gezahlt.
Nähere Informationen dazu bietet das AMS: Altersteilzeitgeld.

Welche Voraussetzungen müssen für Pflegekarenz und Pflegekarenzgeld erfüllt sein und wie kann ich sie beantragen?

Pflegekarenz beziehungsweise Pflegeteilzeit muss mit der Arbeitgeberin beziehungsweise dem Arbeitgeber vereinbart werden und kann für 1 bis 3 Monate in Anspruch genommen werden. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs, zumindest um eine Pflegegeld-Stufe, ist einmalig eine neuerliche Vereinbarung einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit (in der Dauer von 1 bis 3 Monaten) mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber möglich. Voraussetzung ist, dass die zu pflegende Person Pflegegeld mit zumindest der Stufe 3 bezieht, bei minderjährigen oder demenzkranken Personen genügt die Pflegegeld-Stufe 1. Seit 1. Jänner 2020 besteht für bis zu 4 Wochen ein Rechtsanspruch (in Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmenden). Während der Pflegekarenz und Pflegeteilzeit können Sie das Pflegekarenzgeld beantragen. Bei einer Pflegeteilzeit wird das Pflegekarenzgeld aliquot ausbezahlt.
Alle weiteren Informationen dazu finden Sie beim Sozialministeriumservice: Pflegekarenz und -teilzeit.

Wie funktioniert die Pensionsversicherung für pflegende Angehörige?

Wenn Sie in Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit sind, können Sie nicht nur das Pflegekarenzgeld beantragen, sondern bekommen auch Beiträge auf Ihr Pensionskonto. Müssen Sie aufgrund der Pflege einer nahen Angehörigen oder eines nahen Angehörigen Ihre Erwerbstätigkeit länger reduzieren oder ganz aufgeben, können Sie die freiwillige Selbstversicherung beziehungsweise die freiwillige Weiterversicherung für pflegende Angehörige beantragen. Bei der Weiterversicherung wird die Erwerbstätigkeit gänzlich unterbrochen, während sie bei der Selbstversicherung eingeschränkt wird. Die Weiterversicherung oder die Selbstversicherung unterscheiden sich auch in der Höhe der Gutschriften auf Ihrem Pensionskonto: Für die Selbstversicherung wird eine fixe Gutschrift auf Ihrem Pensionskonto gutgeschrieben, bei der Weiterversicherung ist die Gutschrift abhängig vom letzten Einkommen. Die Selbstversicherung ist außerdem auch möglich, wenn vorher noch keine Pflicht-, Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung bestanden hat. Für beide Arten der Versicherung ist die Pflege in häuslicher Umgebung sowie der Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3 Voraussetzung.
Dazu informiert die Pensionsversicherung online auf der Webseite Pflegende Angehörige.

Was ist der Angehörigenbonus?

Personen, die nahe Angehörige, denen zumindest ein Pflegegeld der Stufe 4 gebührt, in häuslicher Umgebung pflegen und sich aufgrund dieser Tätigkeit in der Pensionsversicherung begünstigt selbst- oder weiterversichert haben, erhalten frühestens ab Juli 2023 einen Angehörigenbonus. Auch Personen, die im vorangegangenen Kalenderjahr eine bestimmte durchschnittliche monatliche Netto-Einkommensgrenze nicht überschritten haben (Jahr 2025: € 1.594,50), können bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einen Angehörigenbonus erhalten. In diesem Fall ist ein Antrag zu stellen.
Nähere Informationen erhalten Sie auf der Webseite der Pensionsversicherung: Angehörigenbonus.

Wie funktioniert die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung?

Bei der freiwilligen Höherversicherung können Sie zusätzliche Beiträge in Ihr Pensionskonto einzahlen. Dies erhöht Ihre Pension. Alle Details dazu finden Sie auf der Webseite der Pensionsversicherung: Höherversicherung. Selbständig Erwerbstätige können auch ohne Antrag in die freiwillige Höherversicherung einzahlen, Bäuerinnen und Bauern müssen erst einen Antrag stellen. Nähere Informationen dazu bietet die SVS.

Wie funktioniert die Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung?

Geringfügig Beschäftigte können sich in der Kranken- und Pensionsversicherung freiwillig selbst versichern. Der monatliche Beitrag dafür beträgt im Jahr 2025 77,81 Euro. Damit werden zusätzliche Versicherungsmonate erworben.
Mehr dazu auf der Webseite der Pensionsversicherung: Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung.

Wie funktioniert die Ausgleichszulage?

Die Ausgleichszulage ist eine sogenannte bedarfsgeprüfte Leistung, die besonders niedrige Pension ausgleichen soll. Dafür wird ein Richtsatz festgelegt – liegt das gesamte Einkommen unter diesem Richtsatz, erhält man die Ausgleichszulage. Ein Antrag auf Pension ist automatisch auch ein Antrag auf die Ausgleichszulage. Leben Ehepaare oder Paare mit eingetragener Partnerschaft im gemeinsamen Haushalt, gilt der Richtsatz für Paare, und die Einkommen beider Personen werden herangezogen.
Mehr dazu auf der Webseite der Pensionsversicherung: Ausgleichszulage und Pensionsbonus.

Wo finde ich weitere Informationen?

Informationen zu Überblick und Details rund um die Pension finden Sie auf den Webseiten:

sowie in der Broschüre "Frauen und Pensionen" und dem Folder "Meine Pension" auf der Webseite des Bundeskanzleramts: Frauen und Pensionen.

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