Fragen und Antworten
Wie hoch wird meine Pension sein?
Den aktuellen Stand Ihrer Teilgutschriften sowie eine vorläufige Pensionsberechnung können Sie in Ihrem Pensionskonto einsehen. Auf der Webseite zum neuen Pensionskonto der Sozialversicherungen gibt es zudem einen Pensionsrechner.
Wie kann ich mein Pensionskonto einsehen?
Das persönliche Pensionskonto kann jederzeit online eingesehen werden. Auf der Webseite www.neuespensionskonto.at finden Sie die Zugangsmöglichkeiten zum Pensionskonto über Finanzonline oder die Bürgersignatur. Nach Ihrem Login können Sie auch im Pensionskonto die "Abo-Option" einstellen, mit der Sie automatisch jährlich über den Stand Ihres Pensionskontos informiert werden. Das Informationsvideo unterstützt Schritt für Schritt beim Blick ins Pensionskonto.
Wie viele Beitragsmonate brauche ich für eine Alterspension?
Grundsätzlich werden für eine Alterspension mindestens 180 Versicherungsmonate (15 jahre) benötigt, davon müssen mindestens 84 Monate (7 Jahre) aus einer Erwerbstätigkeit stammen. Bestimmte Zeiten (Pflege von Angehörigen) sind dabei den Zeiten der Erwerbstätigkeit gleichgestellt. Näheres dazu in der Webseite der Pensionsversicherungsanstalt: Alterspension.
Kann ich nach dem Pensionsalter auch weiterarbeiten?
Ja, Sie können auch nach dem gesetzlichen Pensionsalter weiterarbeiten. Wenn Sie die Pension antreten wollen, müssen Sie diese beantragen und Ihr Arbeitsverhältnis beenden. Sie dürfen dann jedoch zur Pension dazuverdienen. Sie können auch den Pensionsantritt aufschieben, das heißt weiter erwerbstätig sein. Ihre – spätere – Pension wird dann mit einem besonderen Bonus errechnet und somit höher ausfallen. Näheres dazu in der Webseite der Pensionsversicherungsanstalt: Erwerbstätigkeit.
Wie funktioniert das freiwillige Pensionssplitting?
Eltern können das freiwillige Pensionssplitting bis zum 10. Geburtstag des jüngsten gemeinsamen Kindes beantragen. Dabei können Teilgutschriften (Beiträge) der ersten 7 Lebensjahre des Kindes zwischen den Eltern aufgeteilt werden. Der überwiegend erwerbstätige Elternteil überträgt höchstens die Hälfte seiner Beiträge aus der Erwerbstätigkeit auf das Pensionskonto des anderen Elternteils, der sich überwiegend um die Kindererziehung gekümmert hat. Auch der zweite Elternteil kann dabei erwerbstätig sein. Bei mehreren Kindern sind Übertragungen für höchstens 14 Jahre möglich. Der Antrag muss von beiden Eltern gemeinsam beim jeweiligen Pensionsversicherungsträger gestellt werden. Ein durchgeführtes Splitting kann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Durch das freiwillige Pensionssplitting erhöht sich die Pension des Elternteils, der zusätzliche Gutschriften erhält; die Pension des anderen Elternteils verringert sich. Details und Antragsformulare finden Sie online in der Webseite der Pensionsversicherungsanstalt: Pensionssplitting.
Was sind die Kindererziehungszeiten?
Kindererziehungszeiten werden automatisch für 48 Monate ab Geburt eines Kindes (60 bei Mehrlingen) auf das Konto jenes Elternteils gutgeschrieben, der das Kind überwiegend betreut (geknüpft an Mutterschutz und Kinderbetreuungsgeld). Wenn Sie in dieser Zeit zusätzlich auch erwerbstätig sind, werden die Beitragsgrundlagen addiert, was Ihre Pension entsprechend erhöht. Wird innerhalb der 48 Monate ein weiteres Kind geboren, endet die Anrechnung für das 1. Kind und beginnt für das jüngste Kind erneut. Alle weiteren Informationen zu den Kindererziehungszeiten sowie zu einer möglichen Aufteilung dieser Zeiten zwischen den Eltern finden Sie online in der Website des Sozialministeriums: Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Pensionssplitting.
Welche Auswirkung hat Teilzeit auf meine Pension?
Für jeden Monat, den sie erwerbstätig sind, werden Teilgutschriften auf dem Pensionskonto vermerkt. Je höher das monatliche Einkommen, desto höher auch die Gutschriften und damit die spätere Pensionshöhe. Verringert sich das Einkommen, etwa aufgrund einer Teilzeit, senkt das auch die Gutschriften. Um die Pension zusätzlich abzusichern, kann etwa das freiwillige Pensionssplitting oder die freiwillige Höherversicherung genutzt werden. Wichtig für Eltern: Elternteilzeit kann auch von beiden Eltern gleichzeitig beansprucht werden. So kann etwa eine höheres Stundenausmaß in Teilzeit ermöglicht werden. Unter den gleichen Voraussetzungen für die Elternteilzeit kann auch die Lage der Arbeitszeit verändert werden. Weitere Informationen dazu bietet das BMAW.
Während der Altersteilzeit gelten andere Voraussetzungen, und die Gutschriften für das Pensionskonto werden in der Höhe vor der Altersteilzeit weiter gezahlt. Nähere Informationen dazu bietet das AMS.
Welche Voraussetzungen müssen für Pflegekarenz und Pflegekarenzgeld erfüllt sein und wie kann ich sie beantragen?
Pflegekarenz beziehungsweise Pflegeteilzeit muss mit der Arbeitgeberin beziehungsweise dem Arbeitgeber vereinbart werden. Seit 1. Jänner 2020 besteht für 4 Wochen ein Rechtsanspruch. Während der Pflegekarenz können Sie das Pflegekarenzgeld beantragen. Alle Informationen dazu finden Sie beim Sozialministeriumservice: Pflegekarenz und -teilzeit.
Wie funktioniert die Pensionsversicherung für pflegende Angehörige?
Während Sie Pflegekarenzgeld beziehen, sind Sie automatisch pensionsversichert. Müssen Sie aufgrund der Pflege Ihre Erwerbstätigkeit länger reduzieren oder ganz aufgeben, können Sie die freiwillige Selbstversicherung beziehungsweise die freiwillige Weiterversicherung für pflegenden Angehörige beantragen. Dazu informiert die Pensionsversicherung online in der Webseite Pflegende Angehörige. Wichtig: für den Angehörigenbonus ab 2023 ist die freiwillige Weiter- oder Selbstversicherung eine Voraussetzung. Sie können diese Versicherung höchstens ein Jahr rückwirkend beantragen.
Wie funktioniert die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung?
Bei der freiwilligen Höherversicherung können Sie zusätzliche Beiträge in Ihr Pensionskonto einzahlen. Dies erhöht Ihre Pension. Alle Details dazu finden Sie im Folder der Pensionsversicherung zur Höherversicherung (PDF). Selbständige können auch ohne Antrag in die freiwillige Höherversicherung einzahlen, nähere Informationen dazu bietet die SVS.
Wie funktioniert die Ausgleichszulage?
Die Ausgleichszulage ist eine sogenannte bedarfsgeprüfte Leistung, die besonders niedrige Pension ausgleichen soll. Dafür wird ein Richtsatz festgelegt – liegt das gesamte Einkommen unter diesem Richtsatz, erhält man die Ausgleichszulage. Ein Antrag auf Pension ist automatisch auch ein Antrag auf die Ausgleichszulage. Leben Sie mit Ihrem (Ehe-)Partner im gemeinsamen Haushalt, gilt der Richtsatz für Paare, und die Einkommen beider Partnerinnen und Partner werden herangezogen. Mehr dazu in der Webseite des Sozialministeriums: Ausgleichszulage und Pensionsbonus.
Wie funktioniert das Opting-In?
Geringfügig Erwerbstätige können sich mit dem Opting-In freiwillig selbst versichern. Der monatliche Beitrag dafür beträgt im Jahr 2023 70 Euro. Mit dem Opting-In werden zusätzliche Versicherungsmonate erworben. Mehr zur Selbstversicherung auf den Webseiten der Sozialversicherung: https://www.sozialversicherung.at/cdscontent/?contentid=10007.820618&portal=svportal
Wo finde ich weitere Informationen?
Informationen zu Überblick und Details rund um die Pension finden Sie auf den Webseiten:
- der Sozialversicherung
- der Pensionsversicherung (für Unselbständig Beschäftigte) PVA
- der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) auch für Bäuerinnen und Bauern
- der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)
- des Sozialministeriums und
- des Sozialministeriumservice
sowie in der Broschüre "Frauen und Pensionen" und dem Folder "Meine Pension" auf der Webseite des Bundeskanzleramts: Frauen und Pensionen.